Das Freimaurerische Hilfswerk wurde als die karitative Einrichtung der deutschen Freimaurer am 11. Juli 1953 gegründet. Es unterstützt mit seiner Tätigkeit sowohl direkt als auch im Zusammenwirken mit den Mitgliedslogen der "Vereinigten Großlogen von Deutschland" nach besten Kräften und seinen finanziellen Möglichkeiten in Not geratene Menschen, die diese allein nicht überwinden können. Dadurch soll die Welt ein wenig menschlicher werden, wozu sich Freimaurer vom Grundsatz her in der Pflicht sehen.
(1) Der Verein führt den Namen "Freimaurerisches Hilfswerk e.V." (FHW). Er ist die karitative Einrichtung der Freimaurer in Deutschland.(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist beim dortigen Vereinsregister unter Nr. 5899 eingetragen.(3) Der Verein arbeitet unter der persönlichen Schirmherrschaft des Großmeisters der "Vereinigten Großlogen von Deutschland — Bruderschaft der Freimaurer".
((1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung von Institutionen der freien Wohlfahrtspflege, soweit diese Einrichtungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung als steuerbegünstigt und die verfolgten Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind für deren gemeinnützigen Zwecke.b) einmalige oder laufende Unterstützung körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
(3) Unterstützungen (§ 2 Ziffer 2c) werden auf Antrag und erst nach Ausschöpfung anderer in Betracht kommender Beihilfen nachrangig gewährt. Die Unterstützungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des FHW. Auch durch regelmäßige und wiederholte Zahlungen von Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(1) Mitglied des Vereins kann werden
a) jede Freimaurerloge als korporatives Mitglied,b) jede ethische Gemeinschaft, die den freimaurerischen Gedanken fördert, als korporatives Mitglied,c) als Einzelperson jede Person, die sich dem freimaurerischen Gedanken verbunden fühlt.
(2) Personen, die sich um das FHW außerordentliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Mitgliedschaft endet durch
a) Tod;b) Austritt, der nur zum Schluss eine Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;c) Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre die Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat;d) Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat den Einspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die endgültig entscheidet.e) Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds.
(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich bis zum 31. März zu entrichten.(2) Über diesen Beitrag hinaus kann jedes Mitglied durch Spenden den Zweck des Vereins fördern.
(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
(2) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(4) Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit diese nach steuerlichen Vorschriften zulässig sind.
Organe des Vorstands sind(1) die Mitgliederversammlung,(2) der Vorstand.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.(2) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt, muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands und der Prüfungskommission.(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
(a) Satzungsänderungen,(b) die Entlastung des Vorstands nach Berichterstattung der Prüfungskommission,(c) den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) für das folgende Geschäftsjahr,(d) die Höhe der Beiträge,(e) die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen.
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch an jedes Mitglied zu versendende schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen.(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.(4) Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mitgliederversammlung anderes beschließt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.(5) Korporative Mitglieder haben drei Stimmen, die übrigen Mitglieder eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig.: Ein Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmacht bis zu drei weitere Mitglieder vertreten.(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus; Mitglieder können eine Kopie gegen Kostenerstattung anfordern.
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,c) dem Schatzmeister,d) dem Schriftführer,e) dem Beisitzer für besondere Aufgaben.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.(3) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Dem Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt werden.(4) Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Über die Beratungsgegenstände haben die Mitglieder des Vorstands auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder dem Verein Verschwiegenheit zu bewahren.(5) Die Verantwortungsbereiche und die Stellvertretungen regeln sich nach der Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte.(2) Insbesondere fallen in den Wirkungskreis des Vorstands
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellen der Tagesordnung, Beschlussfassung über eine außerordentliche Mitgliederversammlung,b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,c) Erstellung der Jahresberichte für die Mitgliederversammlung,d) Erstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans),e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,f) Rechnungslegung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, g) Anstellung, Kündigung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers und etwaiger anderer Angestellte,h) Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer,i) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Bauvorhaben und deren Finanzierung,j) Bestellung der Beiratsmitglieder.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei einer von ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Umlaufverfahren sind Beschlüsse nur einstimmig möglich. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Buchstabe i) ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Diesem obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Aufgaben und Zuständigkeiten regeln sich nach der vom Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung (§ 13 Abs. 2 Buchst. h).(2) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit es der Vorsitzende für notwendig hält.(3) Er untersteht den Weisungen des Vorsitzenden und ist an alle Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.(4) Der Geschäftsführer ist im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit auch über den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt oder dem Verein hinaus zu verpflichten.
(1) Der Beirat soll im Rahmen des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit heben, Verbindungen zu Institutionen, Vereinigungen und Bürgern schaffen und festigen, bei der Entwicklung neuer Aufgaben, Gedanken und Konzepte in der gemeinnützigen Arbeit des Vereins mitwirken, den Vorstand fachlich und wirtschaftlich beraten und die regionale Repräsentanz des Vereins sichern.(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten aus der Politik und Wirtschaft, aus der Lehre und Praxis der Tätigkeitsfelder des Vereins oder aus den korporativen Vereinsmitgliedern, insbesondere unter Berücksichtigung der einzelnen Regionen, sein. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Beirats sein.(3) Die Zahl der Mitglieder des Beirats ist nicht festgelegt. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen, sobald der Vorstand es für zweckmäßig erachtet. Die Berufung erfolgt — gleich, wann sie geschieht — auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands, der das Mitglied berufen hat. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein niederlegen.(4) Sitzungen des Beirats werden vom Vereinsvorsitzenden veranlasst. Der Vorstand und auch der Geschäftsführer haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen.(5) Der Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder zu seinen Sitzungen einladen.(6) Beiratsmitgliedern, die über ihre Beiratsaufgabe hinaus für den Verein im Einzelfall aufgrund ausdrücklichen Auftrags des Vorstands oder der Geschäftsführung tätig werden, steht ein Anspruch auf die für ihre Tätigkeit übliche Vergütung zu. Will ein Beiratsmitglied eine solche Vergütung in Anspruch nehmen, ist darauf rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit hinzuweisen; sonst verfällt der Anspruch.(7) Der Verein kann die Beiratsmitglieder in seinen Veröffentlichungen nennen.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei MItgliedern, die von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder der Prüfungskommission sein.(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sind sie keinen Weisungen unterworfen und nur ihrem Gewissen verantwortlich. (3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vereinsaufgaben.(4) Sie sind in Durchführung ihrer Arbeiten berechtigt, Einsicht in alle Geschäftsunterlagen zu nehmen.(5) Die Prüfungskommission hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme zu dem Jahresabschlussbericht des Vorstandes abzugeben.(6) Die Tätigkeit der Prüfungskommission ist vertraulich. Über ihre Tätigkeit haben die Mitglieder der Prüfungskommission auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt Verschwiegenheit zu bewahren.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Eine Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(1) Über die Auflösung des Vereins ist in einer zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung zu entscheiden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister Liquidatoren; der Liquidationsverein wird durch je zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Haus Humanitas: Gesellschaft der Freimaurer für das Gemeinwohl e.V." in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9. Oktober 1999 beschlossen. Änderungsdatum 15. Juli 2017.