Präambel

Das Freimaurerische Hilfswerk wurde als die karitative Einrichtung der deutschen Freimaurer am 11. Juli 1953 gegründet. Es unterstützt mit seiner Tätigkeit sowohl direkt als auch im Zusammenwirken mit den Mitgliedslogen der "Vereinigten Großlogen von Deutschland" nach besten Kräften und seinen finanziellen Möglichkeiten in Not geratene Menschen, die diese allein nicht überwinden können. Dadurch soll die Welt ein wenig menschlicher werden, wozu sich Freimaurer vom Grundsatz her in der Pflicht sehen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Freimaurerisches Hilfswerk e.V." (FHW). Er ist die karitative Einrichtung der Freimaurer in Deutschland.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist beim dortigen Vereinsregister unter Nr. 5899 eingetragen.
(3) Der Verein arbeitet unter der persönlichen Schirmherrschaft des Großmeisters der "Vereinigten Großlogen von Deutschland — Bruderschaft der Freimaurer".

§ 2 Zweck

((1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Unterstützung von Institutionen der freien Wohlfahrtspflege, soweit diese Einrichtungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung als steuerbegünstigt und die verfolgten Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind für deren gemeinnützigen Zwecke.
b) einmalige oder laufende Unterstützung körperlich, geistig, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

(3) Unterstützungen (§ 2 Ziffer 2c) werden auf Antrag und erst nach Ausschöpfung anderer in Betracht kommender Beihilfen nachrangig gewährt. Die Unterstützungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des FHW. Auch durch regelmäßige und wiederholte Zahlungen von Unterstützungen kann ein Rechtsanspruch gegen den Verein nicht begründet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann werden

a) jede Freimaurerloge als korporatives Mitglied,
b) jede ethische Gemeinschaft, die den freimaurerischen Gedanken fördert, als korporatives Mitglied,
c) als Einzelperson jede Person, die sich dem freimaurerischen Gedanken verbunden fühlt.

(2) Personen, die sich um das FHW außerordentliche Verdienste erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.